MWST: Neues Jahr, neue Sätze

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28/1/2024

Mit dem Volksentscheid vom 25. September 2022 wurde das AHV-Gesetz (AHV 21) geändert und die zusätzliche Finanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen. Ab dem 1. Januar 2024 trat in der Schweiz die Anpassung der Mehrwertsteuer (MWST) in Kraft. Doch was hat das zum Beispiel für Unternehmen für Auswirkungen?

Hintergrund der Erhöhung

Die Erhöhung ist eine wichtige finanzpolitische Massnahme, um das Rentensystem und die finanzielle Stabilität der Schweiz zu gewährleisten. Angesichts der generellen Teuerung sowie der steigenden Ausgaben im Gesundheitswesen, der Bildung und Infrastruktur sind zusätzliche Mittel erforderlich. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer soll nun dazu beitragen, einen Teil der bestehenden Finanzierungslücke abzudecken.

Die neuen Mehrwertsteuersätze auf einen Blick

Ab dem 1. Januar 2024 trat die Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft.

Mehrwertsteuersätze                      ab 1.1.2024              bis 31.12.2023

Normalsatz                                      8.1%                          7.7%  

Reduzierter Satz                             2.6%                          2.5%  

Sondersatz Beherbergung             3.8%                          3.7%  

Der Normalsatz gilt für alle Dienstleistungen, die nicht dem reduzierten oder Sondersatz unterliegen. Der reduzierte Satz kommt beispielsweise für Produkte wie Lebensmittel, Pflanzensamen, Dünger, Medikamente und Zeitschriften zur Anwendung.

Auswirkungen der MWST-Erhöhung auf Geschäftsprozesse

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer führt in vielen Fällen zu einer Preiserhöhung. Da die Unternehmen gezwungen sind, einen höheren Steuerbetrag zu entrichten, wälzen sie diese meistens auf ihre Kunden ab. Darüber hinaus müssen die neuen Mehrwertsteuersätze in die Buchhaltungssysteme und Geschäftsprozesse eingepflegt werden. Dabei müssen die Verkaufs- und Abrechnungssysteme möglicherweise aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die korrekten Steuersätze angewendet werden.

Immerhin: ERP-Systeme wie etwa SAP sind auf die Mehrwertsteuer-Umstellung gut vorbereitet und lassen sich meistens ohne allzu grossen Aufwand anpassen.

Periodenübergreifende Leistungen, Beispiel Bauprojekt

Entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Rechnungsdatum noch das Zahlungsdatum, sondern ausschliesslich der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei einer Vorausauszahlung im 2023 für ein Bauprojekt im 2024 musste bereits der neue Steuersatz verrechnet werden, da die Leistungserbringung erst im 2024 erfolgt. Umgekehrt muss für eine Retoure im 2024, deren Bestellung bereits im 2023 veranlasst wurde, der alte Mehrwertsteuersatz von 2023 angewendet werden.

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Mehr zu den MWST-Steuersätzen ab 2024
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer.html

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTF
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