Bei einem Verkauf einer Immobilie ist nebst einer allfälligen Grundstücksgewinnsteuer auch eine Handänderungssteuer fällig. Während die Steuerbehörden in vielen Kantonen keine Steuer erheben, kann es anderorts schnell teuer werden.
Das kann beim Erwerb einer Wohnung, eines Hauses oder bei einem Landkauf der Fall sein. Die Steuer wird vom Bund nicht vorgeschrieben, sondern liegt in der Kompetenz der Kantone oder Gemeinden. In der Regel orientiert sie sich an der Höhe des Verkaufspreises und wird vom Käufer oder hälftig vom Käufer und Verkäufer geschuldet. Während einige Kantone wie etwa Zürich, Zug und Schwyz keine Steuer erheben, wird es im Kanton Neuenburg mit 3,3 Prozent schnell teuer.
Die Handänderungssteuer beträgt 1,8 Prozent des Kaufpreises des Grundstücks. Wenn im Kanton Bern also eine Immobilie für 1,5 Millionen den Besitzer wechselt, wird bei der Anmeldung zum Grundbucheintrag eine Handänderungssteuer von 27'000 Franken fällig.
Es gibt einige Ausnahmen, bei denen allenfalls keine Handänderungssteuer geschuldet ist. Nutzen die Käufer das Grundstück etwa als Hauptwohnsitz, können unter gewissen Voraussetzungen die ersten 800'000 Franken des Kaufpreises von der Handänderungssteuer befreit werden.
Weitere Fälle, die nicht handänderungssteuerpflichtig sind:
Weitere Auskünfte erteilen wir gerne auch persönlich oder die Grundbuchämter im Kanton Bern: https://www.gba.dij.be.ch