Eigenheiten der Handänderungssteuer

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Immobilien
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22/3/2022

Bei einem Verkauf einer Immobilie ist nebst einer allfälligen Grundstücksgewinnsteuer auch eine Handänderungssteuer fällig. Während die Steuerbehörden in vielen Kantonen keine Steuer erheben, kann es anderorts schnell teuer werden.

Wann ist eine Handänderungssteuer zu entrichten

Das kann beim Erwerb einer Wohnung, eines Hauses oder bei einem Landkauf der Fall sein. Die Steuer wird vom Bund nicht vorgeschrieben, sondern liegt in der Kompetenz der Kantone oder Gemeinden. In der Regel orientiert sie sich an der Höhe des Verkaufspreises und wird vom Käufer oder hälftig vom Käufer und Verkäufer geschuldet. Während einige Kantone wie etwa Zürich, Zug und Schwyz keine Steuer erheben, wird es im Kanton Neuenburg mit 3,3 Prozent schnell teuer.

Handänderungssteuer im Kanton Bern

Die Handänderungssteuer beträgt 1,8 Prozent des Kaufpreises des Grundstücks. Wenn im Kanton Bern also eine Immobilie für 1,5 Millionen den Besitzer wechselt, wird bei der Anmeldung zum Grundbucheintrag eine Handänderungssteuer von 27'000 Franken fällig.

Ausnahmen

Es gibt einige Ausnahmen, bei denen allenfalls keine Handänderungssteuer geschuldet ist. Nutzen die Käufer das Grundstück etwa als Hauptwohnsitz, können unter gewissen Voraussetzungen die ersten 800'000 Franken des Kaufpreises von der Handänderungssteuer befreit werden.

Weitere Fälle, die nicht handänderungssteuerpflichtig sind:

  • Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, ohne dass die Personen und der Umfang ihrer Beteiligung ändern.
  • Erwerb durch den andern Ehegatten, die andere eingetragene Partnerschaft, Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder, sofern bei Pflegekindern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat.
  • Erbgang, güterrechtliche Auseinandersetzung und Schenkung.
  • Gemischte Schenkung an Verwandte im Sinne von Artikel 457 ff. ZGB und Erbvorbezug.
  • Handänderungen an juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern das Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient.
  • Änderungen im Grundbuch, die durch eine Baulandumlegung bewirkt werden.

Weitere Auskünfte erteilen wir gerne auch persönlich oder die Grundbuchämter im Kanton Bern: https://www.gba.dij.be.ch

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